Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 23.11.2004

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 03.01.2005 - 15 W 45/04   

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https://dejure.org/2005,5951
OLG Karlsruhe, 03.01.2005 - 15 W 45/04 (https://dejure.org/2005,5951)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.01.2005 - 15 W 45/04 (https://dejure.org/2005,5951)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. Januar 2005 - 15 W 45/04 (https://dejure.org/2005,5951)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Richtigkeit einzelner Rechnungspositionen aus einer Werklohnforderung aus Bauvertrag; Prozessgebühr und Beweisgebühr nebst Pauschale, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld als notwendige Auslagen des Streithelfers; ...

  • Judicialis

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
    Notwendige Kosten des Streithelfers - Anforderungen an Kostenansatz einer Erörterungsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erörterungsgebühr des Prozessbevollmächtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1018
  • Rpfleger 2005, 280
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.11.2003 - IX ZR 339/01

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.01.2005 - 15 W 45/04
    Eine Übertragung auf den Senat erfolgt nicht, da die Sache weder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art noch - im Hinblick darauf, dass die zu § 31 BRAGO aufgeworfenen Rechtsfragen auslaufendes Recht betreffen - grundsätzliche Bedeutung aufweist (vgl. zur fehlenden Grundsatzbedeutung bei auslaufendem Recht BGH, Beschluss vom 20. November 2003, IX ZR 339/01).
  • OLG Koblenz, 25.11.2003 - 14 W 786/03

    Voraussetzungen der Entsteht der Erörterungsgebühr bei dem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.01.2005 - 15 W 45/04
    Es genügt, wenn der Rechtsanwalt die Erörterung zwischen dem Gericht und den anderen Beteiligten verfolgt und prüft, ob Anlass besteht, für seinen Beteiligten einzugreifen (v. Eicken, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdnr. 156; OLG Koblenz, MDR 2004, 416; OLG München, BauR 2003, 586).
  • OLG Karlsruhe, 29.12.1987 - 13 W 201/87

    Anwaltsgebühren: Anfall der Erörterungsgebühr

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.01.2005 - 15 W 45/04
    Eine Erörterungsgebühr entsteht aber dann nicht, wenn der Rechtsanwalt nicht nur bei der Erörterung passiv bleibt, sondern ausdrücklich erklärt, er werde sich an der Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht beteiligen (OLG Karlsruhe, JurBüro 1988, 1670; v. Eicken, in: Gerold/Schmidt, § 31 Rdnr. 156; Keller, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 31 Rdnr. 87).
  • OLG München, 06.03.2002 - 11 W 990/02
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.01.2005 - 15 W 45/04
    Es genügt, wenn der Rechtsanwalt die Erörterung zwischen dem Gericht und den anderen Beteiligten verfolgt und prüft, ob Anlass besteht, für seinen Beteiligten einzugreifen (v. Eicken, in: Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdnr. 156; OLG Koblenz, MDR 2004, 416; OLG München, BauR 2003, 586).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 23.11.2004 - 8 W 262/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,10335
OLG Hamburg, 23.11.2004 - 8 W 262/04 (https://dejure.org/2004,10335)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23.11.2004 - 8 W 262/04 (https://dejure.org/2004,10335)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 23. November 2004 - 8 W 262/04 (https://dejure.org/2004,10335)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernissse an die Entstehung der Gebühr nach §§ 31 Abs. 1 S. 1, 61 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)

  • rechtsportal.de

    BRAGO § 37 Nr. 7 § 61; ZPO § 544 Abs. 1
    Anwaltsgebühren für Vertretung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1018
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 29.01.2010 - 11 W 728/10

    Rechtsanwaltskosten nach Berufungsrücknahme: Voraussetzungen des Entstehens einer

    7 a) Allein die Entgegennahme der Berufungsschrift und deren Weiterleitung an die Partei reicht hierfür nicht aus, da diese Tätigkeiten gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG noch zum ersten Rechtszug gehören und durch die dort entstandenen Anwaltsgebühren abgegolten sind (Senatsbeschluss vom 03.04.2008 - 11 W 1133/08; OLG Hamburg MDR 2005, 1018; Hansens, RVGreport 2005, 315; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, a.a.O. , § 19 Rn. 95, 100, 101).
  • OLG Stuttgart, 10.07.2008 - 8 WF 101/08

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines vor dem BGH nicht postulationsfähigen

    So lehnt die Rechtsprechung der Obergerichte den Anfall, zumindest aber die Erstattungsfähigkeit einer Ratsgebühr ab, wenn nicht wenigstens die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels überprüft wurden (OLG Stuttgart/Senat MDR 1982, 412; OLG Köln JurBüro 1986, 1035; OLG Schleswig SchlHA 1989, 130; OLG Karlsruhe AnwBl 1996, 412; KG Berlin AnwBl 1998, 103; OLG Hamm AnwBl 2001, 371; OLG Hamburg AGS 2005, 388; OLG Brandenburg MDR 2006, 1259), wofür aber der Gesetzgeber den Gebührentatbestand nach Nr. 2200 RVG-VV a. F. bzw. Nr. 2100 RVG-VV n. F. vorgesehen hat.
  • OLG Karlsruhe, 18.01.2007 - 15 W 87/06

    Anwaltsgebühr: Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Berufung der Gegenseite; mit den

    Auch eine Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur prozessualen Situation im Berufungsverfahren (OLG Hamburg, MDR 2005, 1018) und eine (unaufgeforderte) Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH aaO.) ist vielfach noch der Tätigkeit im ersten Rechtszug zuzurechnen.
  • OLG Köln, 21.09.2012 - 17 W 155/12

    Erstattungsfähigkeit der Gebühren des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten

    Der Senat teilt in dieser Frage die noch zur Vorschrift des § 37 Nr. 7 BRAGO vertretene Auffassung des OLG Hamburg (Beschl. v. 23.11.2004 - 8 W 262/04 - = MDR 2005, 1018, 1019), wonach die Partei bereits im Rahmen der im Berufungsrechtszug angefallenen Gebühren von ihrem Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme zum weiteren Verfahren und Vorgehen erwarten kann, ohne dass hierdurch ein neuer Gebührentatbestand erfüllt wird.
  • OLG Köln, 30.12.2013 - 17 W 179/13

    Vergütung eines nicht am BGH (BGH) zugelassenen Rechtsanwalts für eine sinnvolle

    Der Senat teilt in dieser Frage die noch zur Vorschrift des § 37 Nr. 7 BRAGO vertretene Auffassung des OLG Hamburg (Beschl. v. 23.11.2004 - 8 W 262/04 - = MDR 2005, 1018, 1019), wonach die Partei bereits im Rahmen der im Berufungsrechtszug angefallenen Gebühren von ihrem Prozessbevollmächtigten eine Stellungnahme zum weiteren Verfahren und Vorgehen erwarten kann, ohne dass hierdurch ein neuer Gebührentatbestand erfüllt wird.
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2009 - 18 WF 207/08

    Anwaltskosten des Rechtsmittelgegners bei Zurücknahme der Berufung

    Eine Stellungnahme zu einem Fristverlängerungsgesuch der Gegenseite im Rechtsmittelverfahren wird von der Rechtsprechung ebenfalls in der Regel noch dem ersten Rechtszug zugerechnet (vgl. OLG Köln OLGR 1998, 150; OLG Hamburg OLGR 2002, 163. Auch eine Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur prozessualen Situation im Berufungsverfahren (OLG Hamburg MDR 2005, 1018 ) oder eine (unaufgeforderte) Stellungnahme des Anwalts gegenüber seiner Partei zur Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH aaO.) ist vielfach noch der Tätigkeit im ersten Rechtszug zuzurechnen.
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